Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Altölverordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5 § 8Artikel 5, Paragraph 8
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anpassung
§ 8.Paragraph 8,
Anlagen, in denen Altöl einer Energiegewinnung zugeführt wird, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Berücksichtigung der auf Grund des Altölgesetzes 1986, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 367/1989 geltenden Anforderungen an die Verwertung auf Grund des AWG genehmigt wurden, haben, sofern die Anlagen nicht dieser Verordnung entsprechen, unverzüglich ein Konzept zur Anpassung der Anlagen an die Bestimmungen der Verordnung zu erstellen und dieses der Behörde vorzulegen. Sollte ein Anpassungskonzept nicht unverzüglich vorgelegt werden, ist von der Behörde eine angemessene Frist hiezu festzusetzen. Wird der Verpflichtung zur Vorlage auch innerhalb der Frist nicht entsprochen, so ist die Altölverfeuerung einzustellen. Anlagen, in denen Altöl einer Energiegewinnung zugeführt wird, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Berücksichtigung der auf Grund des Altölgesetzes 1986, BGBl. Nr. 373, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1989, geltenden Anforderungen an die Verwertung auf Grund des AWG genehmigt wurden, haben, sofern die Anlagen nicht dieser Verordnung entsprechen, unverzüglich ein Konzept zur Anpassung der Anlagen an die Bestimmungen der Verordnung zu erstellen und dieses der Behörde vorzulegen. Sollte ein Anpassungskonzept nicht unverzüglich vorgelegt werden, ist von der Behörde eine angemessene Frist hiezu festzusetzen. Wird der Verpflichtung zur Vorlage auch innerhalb der Frist nicht entsprochen, so ist die Altölverfeuerung einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40036287